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VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostentragung für die Rückführung von Abfällen aus TschechienIllegale Verbringung;Keine Unmöglichkeit der Rücknahme durch den Notifizierungspflichtigen de jure
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
- VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13
Papierfundstellen
- NVwZ 2013, 958
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07
Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des; …
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13
So steht es nicht fest, ob eine Vermischung der Abfälle stattgefunden hat, die möglicherweise zu einer Verpflichtung der anteiligen Rückführung der Abfälle geführt hätte (vgl. BVerwGE 129, 93) oder ob aufgrund des Formats (80 cm Höhe statt der sonst üblichen 70 cm Höhe) und der Bindung (senkrechte Bindung im Gegensatz zur verbreiterten Querbindung) auch konkret die Klägerin betreffendes Abfallmaterial zu ermitteln gewesen wäre. - EuGH, 25.06.1998 - C-192/96
Beside und Besselsen
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13
Denn die zuständige Behörde kann bei fehlender Notifizierung die Mindestnachweise zum Zweck der Feststellung, dass Abfälle der Grünen Liste zur Verwertung bestimmt sind, die in Art. 11 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Angaben verlangen, die den zur Verwertung bestimmten Abfällen der Anlage II beizugeben sind (EuGH U.v. 25.6.1998 C-192/96). - VG München, 23.09.2010 - M 17 K 09.3082
Kosten für Rückführung von illegal nach Tschechien verbrachten Abfällen, …
Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2013 - 20 B 12.13
Hiergegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2009 begehrt (Az. M 17 K 09.3082).
- VGH Bayern, 01.08.2013 - 20 B 12.1273
Kostentragung für Rückholung von Abfällen aus dem Ausland
Der Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 - 20 B 12.13 entschieden, dass die hier zu beurteilende Unmöglichkeit mit einem weiteren Verständnis zu sehen ist als einem subjektiven Unvermögen des eigentlich Pflichtigen etwa aus wirtschaftlichen, technischen, finanziellen oder anderen in seiner Person liegenden Gründen.